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CORONA - Handlungshilfen



26.04.2021

Mit der zweiten Änderung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schrieb Minister Heil die Testpflicht für Unternehmen fest. Diese Änderungsverordnung trat am 20. April 2021 in Kraft. Nach dieser Verordnung mussten Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht Zuhause arbeiten können, einmal pro Woche, ein Testangebot unterbreiten. Doch die Verordnung war noch nicht in Kraft getreten, da hatte das Ministerium bereits einen Referentenentwurf auf den Weg gebracht, in dem die Testpflicht für Unternehmen auf zwei Mal pro Woche verschärft werden sollte. Der Referentenentwurf datierte vom 19.04.2021.

Bereits am 23.4.2021, nur zwei Tage nach Inkrafttreten der Zweiten Änderungsverordnung, trat bereits die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. 

Die Unternehmen haben nunmehr zwei Mal pro Woche ihren Beschäftigten ein Testangebot zu unterbreiten.

Zugleich wurden die Nachweispflichten der Arbeitgeber verschärft. Sie müssen die Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nicht mehr nur vier Wochen, sondern bis zum 30. Juni 2021 aufbewahren.




15.04.2021
Mehr erfahren Sie unter dem Artikel im rechten Bildschirmbereich "Wir testen, damit sie gesund bleiben".

Unterlagen können Sie in unserem Downloadbereich einsehen.


24.03.2021
Nach massiven Protesten hat die Bundeskanzlerin die Reißleine gezogen und die geplante Osterruhe gestoppt.

In einer öffentlichen Erklärung, die sie soeben vor der Presse abgegeben hat, begründete sie ihre Entscheidung vor allem mit formalen Schwierigkeiten, die Regelung rechtssicher umzusetzen. Aber auch der enorme und sachlich begründete Widerstand, der sich gegen diese Absicht formiert hat, hat wohl eine große Rolle gespielt. Sie hat die persönliche Verantwortung für die "Fehlentscheidung" übernommen und um Entschuldigung für die Umstände gebeten.

Im Ergebnis bedeutet das, dass sowohl am Gründonnerstag (1. April 2021) als auch am Karsamstag (3. April 2021) alles beim Alten bleibt:

Die anderen in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bleiben vom Aussetzen der Osterruhe unberührt.




23.03.2021

In der Nacht vom 22. auf den 23. März 2021 haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundesregierung weitreichende Corona-Beschlüsse gefasst. In der Folge gibt es große Verunsicherung, insbesondere zu den Ladenöffnungszeiten am Gründonnerstag und Karsamstag.

Aktuell sortieren wir die Informationen für Sie und bemühen uns, die Unklarheiten zu klären. Dafür werden wir noch ein wenig Zeit brauchen. Wir informieren Sie umfassend in unserem Newsletter so schnell wie möglich.

Den aktuellen Beschluss finden Sie in unserem Downloadbereich. Bei Vorliegen einer neuen Länderverordnung werden wir Sie wieder umgehend informieren.

_______

Der Bund hat die Antragsfristen für die November- und Dezemberhilfe verlängert:
Der Antrag auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe kann bis zum 30. April 2021 gestellt werden.

Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ finden Sie HIER


                                           Neue Arbeitsschutzverordnung ab 27.01.2021 finden Sie HIER
             und FAQs hierzu unter "mehr erfahren" und im Downloadbereich

08.02.2021
Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Bundesanzeiger die "Verordnung zum Anspruch auf  Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)
vom 8. Februar 2021 veröffentlicht.
Den Verordnungstext finden Sie in unserem Downloadbereich.

Lockdown bis zum 7. März 2021 verlängert

Bundesregierung und Bundesländer haben am Mittwoch (10. Februar 2021) die zunächst bis zum 14. Februar 2021 gültigen Regelungen zur Pandemiebekämpfung im Grundsatz erneut verlängert und dabei Modifizierungen vorgenommen. Das neue Maßnahmenpaket gilt nunmehr bis zum 7. März 2021.

Für das Bäckerhandwerk gibt es keine Neuerungen. Der Außer-Haus-Verkauf darf weiterhin stattfinden, die Cafébereiche müssen zunächst bis zum 7. März weiter geschlossen bleiben.

Im Wesentlichen sehen die neuen Bund-Länderbeschlüsse folgende Regelungen vor:

  • Friseure können ab dem 1. März 2021 unter strengen Hygieneregeln ihre Dienste wieder anbieten.
  • Erste weitere Öffnungsschritte sollen dem Beschluss zufolge dann erfolgen, wenn die 7-Tage-Inzidenz bundesweit auf höchstens 35 absinkt. Namentlich genannt werden der Einzelhandel (bei Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm), Museen und Galerien sowie die bis dahin noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe (z.B. Kosmetiker). Bund und Länder erarbeiten darüber hinaus in einer Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefs bzw. Chefinnen der Staats- und Senatskanzleien weitere Schritte der Öffnungsstrategie im Hinblick z. B. auf Gastronomie und Hotelgewerbe.
  • In Ländern bzw. Landkreisen, in denen der Inzidenzwert weiterhin den Schwellenwert von 50 nicht unterschreitet, sollen weitere lokale oder regionale Eindämmungsmaßnahmen beibehalten oder ausweiten werden.
  • Schule und Kita: Über die für zahlreiche Handwerkerinnen und Handwerker sehr wichtige schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht und die Ausweitung des Angebots der Kindertagesbetreuung sollen die Länder in Ausübung ihrer Kultushoheit selbst entscheiden. Hier stehen teilweise recht kurzfristige erste Öffnungsschritte an. Bund und Länder wollen in diesem Zusammenhang für Lehrkräfte und Erzieher/Erzieherinnen frühere als nach bisheriger Impfverordnung vorgesehene Impfungen prüfen lassen.
  • Hygienekonzepte sind in allen Bereichen und Einrichtungen konsequent umzusetzen und vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse – etwa bezüglich Virusmutanten – gegebenenfalls anzupassen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben dazu aufgefordert, die SARS-CoV-2-Ar-beitsschutzverordnung konsequent anzuwenden, großzügige Homeoffice-Lösungen umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.
  • Bund und Länder gehen weiterhin davon aus, dass allen Bürgerinnen und Bürgern spätestens bis zum Ende des Sommers ein Impfangebot gemacht werden kann.
  • Sobald Hersteller von Schnelltests, die für den Selbstgebrauch ohne vorherige Schulung vorgesehen sind, eine Zulassung beantragen, wird der Bund diese zügig prüfen und bei erfolgreicher Prüfung zulassen. Erste Zulassungsanträge wurden zwischenzeitlich gestellt.

Das nächste Corona-Spitzentreffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten ist für den 3. März 2021 geplant.




20.01.2021
In der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19.01.2021 wurde der Lockdown bis zum 14.Februar 2021 verlängert.
Einzelheiten zum Beschluss gibt es in unserem Downloadbereich.

Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für Januar  und Februar 2021
Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge
auch für Januar und Februar 2021 gestundet werden. Der ZDH setzt sich darüber
hinaus für eine Stundung auch der Unfallversicherungsbeiträge für 2021 ein.
Nähere Einzelheiten sowie ein Antragsformular finden in unserem Downloadbereich.


15.01.2021

Ausweitung des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld wird in diesem Jahr um 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (und 20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) ausgeweitet, wenn die Betreuung eines Kindes zuhause wegen pandemiebedingter Schließung von Kitas und Schulen notwendig ist.
• Der erweiterte Anspruch auf Kinderkrankengeld wird in § 45 Abs. 2 a) SGB V nor-miert und ist beschränkt auf das Kalenderjahr 2021.
• Kinderkrankengeld kann nach dieser Neuregelung auch in den Fällen bezogen werden, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil die Schule oder die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise pandemiebedingt ge-schlossen oder die Kinderbetreuung eingeschränkt ist.
• Den Krankenkassen muss die Schließung der Betreuungseinrichtung, das Betre-tungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht oder die Einschränkung des Zugangs zum Betreuungsangebot nachgewiesen werden.
• Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung erfolgen. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind auf Grund der Empfehlung von behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht hat.
• Der Anspruch soll unabhängig davon gelten, ob die Eltern ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung im Home-Office erbringen können.
• Der Anspruch auf das erweiterte Kinderkrankengeld soll rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 gelten.
Die inzwischen auch vom Kabinett beschlossene Neuregelung muss noch vom Bundestag verabschiedet werden.
Am 18. Januar 2021 wird sich der Bundesrat abschließend damit befassen.

(Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks) finden Sie unter unseren Downloads



Keine Beschäftigung ohne Maske

Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der
Arbeitszeit anzuordnen.

Der Arbeitgeber kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Gesichtsvisiers
zur Eindämmung der Corona-Pandemie während der Arbeitszeit wirksam anordnen.
Ärztlichen Attests, mit denen Arbeitnehmern sich von dieser Verpflichtung befreien möchten,
kommt nicht ohne Weiteres der gleich hohe Beweiswert zu, wie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg mit Beschluss vom
16. Dezember 2020, Az.: 4 Ga 18/20) und wies damit den Antrag eines Arbeitnehmers zur
Befreiung von der Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit im Rahmen
eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ab.

Den detaillierten Sachverhalt können Sie in unserem Downloadbereich nachlesen.


14.12.2020
Vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 gibt es in Deutschland einen erneuten Lock down.
Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben am 13. Dezember einen erneuten Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gefasst. Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen. Der Einzelhandel wird bis auf Ausnahmen geschlossen, auch Schulen und Kitas sollen schließen.

Das Protokoll aus der Konferenz der Ministerpräsident*innen und der Bundesregierung mit allen Beschlüssen erhalten Sie hier: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/992814/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf?download=1


Hilfe für von den erweiterten Schließungen betroffene Unternehmen (verbesserte Überbrückungshilfe III)
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-12-12-verbesserte-ueberbrueckungshilfe-III.pdf?__blob=publicationFile&v=2



27.11.2020

Erneut kursieren derzeit Emails mit einem falschen Antragsformular für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen und einen „Corona-Weihnachtsbonus“ für Soloselbständige, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam angeboten werden. Diese betrügerischen Emails mit dem Absender deutschland@ec.europa.eu (link sends e-mail) stammen nicht von der Europäischen Kommission. Es wurden keine E-Mail-Konten der Europäischen Kommission gehackt. Es handelt sich um einen Phishing-Versuch unter Vortäuschung der Identität der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland. Die Polizei ist informiert.

Weitere Infos unter:
https://ec.europa.eu/germany/news/20201123-betrugsversuche-phishing_de



26.11.2020

Anträge für die Novemberhilfe können ab sofort gestellt werden

Das Bundeswirtschaftsministerium das Antragsverfahren freigeschaltet.

 https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

 Grundsätzlich läuft die Antragstellung wie bei der Überbrückungshilfe über einen Steuerberater, Wirt-schaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Soloselbstän-dige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungs-hilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5.000 Euro beantragen. Voraussetzung für die An-meldung ist hier ein ELSTER-Zertifikat.

Schieben Sie den Antrag nicht auf die lange Bank, sondern lassen Sie schnellstens den Antrag vom Steuerberater stellen.

Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat außerdem eine FAQ-Liste zur November-hilfe erstellt, diese können Sie in unserem Downloadbereich abrufen.

 

Info für den Steuerberater

Bäckereien und Konditorei-Cafés sind DIREKT BETROFFEN

 

Bäckereien und Konditorei-Cafés fallen unter die FAQ 1.7.: Gastronomiebetriebe gelten als direkt betroffen. Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes => Nicht die FAQ 1.5. anwenden!!!

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html

 

Abschlagszahlungen

 

Ausfüllen des Antrages auf Novemberhilfe mit konkreten Beträgen

  • Uns liegen zu einzelnen Positionen auch nur die Informationen vor, die in den entsprechenden FAQ behandelt werden.
  • Wenn trotzdem noch Fragen offen sind, gibt der Bund u.E. mit den FAQ 3.12. eine „Hilfsantwort“:
    • Im Falle einer Antragstellung über Steuerberater (u.ä.) ist eine Schlussabrechnung bis spätestens 31.12.2021 vorgesehen.
    • In dieser Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Werte für Umsatz im Leistungszeitraum, Umsatz im Vergleichszeitraum und Anrechnung anderer Leistungen (z.B. Überbrückungshilfe, Kug, Versicherungsleistungen; siehe dazu FAQ 4.) angegeben.
    • Eventuell zu viel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen.
    • Wenn die endgültige Höhe der Novemberhilfe die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die Novemberhilfe.
  • Bei der Antragstellung geht der Bund in den FAQ 3.15 immer davon aus, dass keine vorsätzlichen oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden, da ansonsten Konsequenzen drohen.
  • Quelle für alle FAQ → https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html

 

 




11.08.2020
Ausbildungsprämie für klein- und mittelständische Ausbildungsbetriebe bis 249 Mitarbeiter beschlossen.
Die Formalitäten des Antragsverfahrens sind wurden bekannt gegeben.

Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind. Es hat diese Ziele:

  • Ausbildungsplätze erhalten (Ausbildungsprämie)
  • zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen (Ausbildungsprämie plus)
  • Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
  • Übernahme bei Insolvenzen fördern (Übernahmeprämie).

Antragsformulare Online

  • Anträge können ab Anfang August ausschließlich bei der für Ihren Betrieb zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden. 
  • Die Antragsformulare stehen online zur Verfügung → Bundesagentur für Arbeit: Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
  • Für die Anträge sind je nach Förderprogramm drei bis vier Formulare notwendig (jeweils unter dem Förderprogramm zu finden)
  • Der Ausbildungsbetrieb hat die Anzahl der Ausbildungsverträge durch das Formular "Bescheinigung der zuständigen Stelle" von der entsprechenden Handwerkskammer zu bescheinigen. Bitte klären Sie mit Ihrer örtlichen Arbeitsagentur ab, ob Sie das Formular ausgefüllt und von der HWK unterschrieben/abgestempelt einreichen müssen, oder nur so weit möglich vorausfüllen müssen.
Unter nachfolgendem Link finden Sie die Anträge und weitere Informationen:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern


09.07.2020

Antragsplattform für Corona-Überbrückungshilfen ist online

Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zur Beantragung

von Corona-Überbrückungshilfen ist online. Informationen zur Antragsstellung inkl. Checklisten sind auf der Website abrufbar. Des Weiteren steht eine Förderdatenbank zur Verfügung, die

die Programme von Bund, Ländern sowie EU aufführt. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, können Sich über diese Seite registrieren.



25.06.2020
Ausbildungsprämie für klein- und mittelständische Ausbildungsbetriebe bis 249 Mitarbeiter beschlossen.
Alle Mitgliedsbetriebe sind per Mail hierzu informiert worden.


16.06.2020


Die Bundesregierung beschließt Eckpunkte neue Überbrückungshilfen, diese finden Sie im Downloadbereich.

Unter Downloads finden Sie auch das Merkblatt des ZDH zur Umsatzsteuersenkung ab 01.07.2020.

Ein Newsletter zu den geplanten Ausbildungsprämien erfolgt in den nächsten Tagen, wenn weitere Einzelheiten, z.B. zur Beantragung, feststehen.



27.05.2020

Ab dem 1
5.04.2020 ist die Antragstellung des KfW-Schnellkredites über die Hausbank möglich.

Für den KfW-Schnellkredit übernimmt die KfW 100 % des Bankenrisikos, so dass eine Auszahlung des Darlehens innerhalb kürzester Zeit möglich ist.

Mit dem Schnellkredit werden Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern unterstützt, dies seit mindestens Januar 2019 auf dem Markt sind und in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben.

Wichtig ist auch, dass das antragstellende Unternehmen zum 31.12.2019, also vor Beginn der Coronakrise, u. a. in keinen finanziellen Schwierigkeiten gewesen sein darf.

Der Kredit kann für Investitionen ins Anlagevermögen aber auch für laufende Kosten (Betriebsmittel) beantragt werden.

Der maximale Kreditbetrag beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes im Jahr 2019. Dabei gilt für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten die Kreditobergrenze in Höhe von 500.000 Euro,

und bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten von 800.000 Euro. Die Unternehmen haben bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre sind tilgungsfrei.

Weitere wichtige Voraussetzungen und Informationen erhalten Sie über die Website der KfW.

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

FAQ zu dem Programm haben wir in unserem Downloadbereich hinterlegt.

 ___________________

Im Download-Bereich finden Sie Antworten (FAQ) auf viele Fragen zur Ausbildung in den Betrieben

___________________



Stand 30.03.2020

Bundesprogramm "Soforthilfe Corona"

Der Bund gewährt Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona Krise in ihrer Existenz bedroht sind.
Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) können bis zu 9000 Euro erhalten. 
Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro Zuschuss erhalten.

Anträge für den Zuschuss nimmt ausschließlich die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz entgegen

BITTE DEN ANTRAG AUSGEFÜLLT, UNTERZEICHNET, MIT DEN ANLAGEN UND AUSSCHLIESSLICH IM PDF-FORMAT EINGESCANNT NUR AN DIE E-MAIL-ADRESSE CSH(at)isb.rlp.de VERSENDEN.

Das Wirtschaftsministerium nimmt keine Anträge an und leitet auch keine Anträge weiter! 

Antrag und begleitende Informationen (ISB 1-5 ) finden Sie bereits in unserem Downloadbereich!

1. Antragsformular
2. Bearbeitungshinweise
3. Informationen zu Kleinbeihilfen
4. FAQs
5. Datenschutzinformationen

--------------------

Anträge für die Soforthilfe-Zuschüsse des Bundes können ab Montag, 30. März 2020 bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) gestellt werden.

Die Landesregierung hat Vorab-Informationen zum Antragsverfahren für die Soforthilfen des Bundes und des Landes veröffentlicht (siehe Downloadbereich).

Die Zuschussprogramme des Bundes werden vom Land Rheinland-Pfalz unter dem Namen "Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz" erweitert. Das Programm ergänzt die Zuschüsse des Bundes um günstige Sofortdarlehen für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten
und erweitert die Soforthilfen auf Unternehmen bis zu 30 Beschäftigte.

Das Sofort-Darlehen des Landes kann zu einem späteren Zeitpunkt bei der Hausbank beantragt werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Website des Wirtschaftsministeriums

https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/.



Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Hinsichtlich der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen hat die GKV einen FAQ Katalog herausgegeben, den wir Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung stellen.

Hier ein kleiner Auszug:

Die Beiträge sollen gestundet werden, aber leider ist das Lastschriftverfahren zum Fälligkeitstermin nicht mehr zu stoppen. Ist eine Stundung dann nicht mehr möglich? Die Stundung der Beiträge ist auch in diesem Fall möglich, wenn zum Fälligkeitstermin alle Voraussetzungen für das Stundungsverfahren erfüllt waren. Bitte sprechen Sie unbedingt mit der Krankenkasse, wie bereits abgebuchte Beiträge wieder zurückfließen, sofern angesichts der bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten das Lastschriftverfahren überhaupt ausgeführt werden konnte.




Auszubildende und Kurzarbeit

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier und da erreichen uns Anfragen, inwieweit Azubis in Kurzarbeit geschickt werden können.

Wir erhielten jetzt ein Merkblatt vom ZDH, das die Möglichkeiten aufzeigt.

Dies haben wir im Downloadbereich für Sie hinterlegt.



CORONA-SOFORTHILFE KANN BALD BEANTRAGT WERDEN

Bitte haben Sie noch etwas Geduld.

Die Rahmenbedingungen für die "Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige" des Bundes stehen fest, die Antragsdetails für Rheinland-Pfalz befinden sich aber derzeit noch in der Finalisierung.

Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald uns die betreffenden Informationen vorliegen.

https://isb.rlp.de/home/detailansicht/corona-soforthilfe-kann-bald-beantragt-werden.html



Erleichterte Stundung bei Sozialversicherungsbeiträgen


Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat angekündigt, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen (=gesetzliche Krankenkassen) zu erleichtern, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen.

Die Unternehmen, die sich wegen der Corona-Krise in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, sollen durch erleichterte Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden.

Folgende Maßnahmen sind angekündigt, die aus beitragsrechtlicher Sicht zur Verfügung stehen, um die Stundung von Beiträgen zu erleichtern: 

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.Vorrangig sollen allerdings die mit dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der „Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit“(Kurzarbeitergeldverordnung -KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.
  • Wird eine Stundung bewilligt, werden Stundungszinsen nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht.
  • Ebenfalls soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden.
  • Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein.
  • Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Bei diesen Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.
Eine Mustervorlage finden Sie im Downloadbereich und haben Sie bereits per Newsletter erhalten.

+++ 


IKK Südwest: Beitragsreduzierung
Von der Corona-Krise sind auch Solo-Selbständige und Kleinstunternehmer besonders betroffen, da viele ihrer Aufträge zunächst wegfallen – die Kosten allerdings weiter laufen.
Die IKK Südwest unterstützt Betroffene ab sofort im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und ermöglicht eine unbürokratische Beitragsreduzierung.
Nähere Infos hier:
https://www.fachhandwerk.de/khsmittelrhein-cms/docs/ikk%20suedwestbeitragsminderung%20selbstaendige%2024032020_721763.pdf



Bitte beachten Sie unsere  Hinweise unter dem Menüpunkt "Info / Downloadbereich"!
                                   

Hier finden Sie zahlreiche Handlungshilfen zum Thema Corona oder
folgen Sie direkt unserem Link: https://www.fachhandwerk.de/downloads.html


Informationen der Bundesagentur für Arbeit zu Kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

2 gute Erklärvideos zur Beantragung Kurzarbeitergeld (Arbeitsagentur)
https://www.youtube.com/watch?v=gRopyp-PEUI&feature=youtu.be



Auswirkungen des Coronavirus:

Informationen und Unterstützung für Unternehmen vom Bundeswirtschaftsministerium

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html


Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland
:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934



Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie
Auf dieser Seite finden Sie Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur aktuellen Situation durch das Coronavirus

https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/arbeit/arbeitsrecht/coronavirus-arbeitsrecht-und-kurzarbeit/






Rechtlicher Hinweis:

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen unseren Betrieben als eine erste Hilfestellung dienen und sensibilisieren. Die Ausführungen stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.


 
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